„Dämmpflicht“ – klingt ernst – Wir klären auf!

von | Februar 2021

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Es gibt sie tatsächlich, diese Pflicht.
Wann sie greift und ob Sie betroffen sind fassen wir kurz für Sie zusammen.

Die „Dämmpflicht“ ist Teil des Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das GEG löste unter anderem die Energieeinsparverordnung (EnEV) im November 2020 ab und legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest.

Besitzer von Altbauten sind nicht pauschal gezwungen, ihr Haus energetisch zu sanieren. Erst wenn mehr als 10 % eines Bauteils saniert wird, muss dies mit Dämmung erfolgen. Kleine Ausbesserungen und Reparaturen zählen nicht hierzu. Wer allerdings bei einer Sanierung (mehr als 10 % der Fläche) bewusst auf die Dämmung verzichtet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.

Achtung: Pflicht zur Geschossdeckendämmung beachten
Laut §47 GEG sind Eigentümer verpflichtet, das Dach oder die oberste Geschossdecke zu dämmen. Ein Verzicht auf die Dämmung der obersten Geschossdecke wird vom Gesetzgeber ebenfalls als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet.

Gibt es da keine Ausnahmen?
Doch, diese Pflicht trifft längst nicht auf allen Gebäuden zu.
Sind die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 bereits erfüllt (i.d.R., 4 Zentimeter Wärmedämmung) oder das Objekt verfügt über eine Dach- oder Geschossdeckendämmung, dann genügt das bislang. Eine Befreiung der GEG Pflicht ist auch dann möglich, wenn sich die Sanierung wirtschaftlich nicht rechnet oder das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Bei Unsicherheit kann ein Energieberater dies überprüfen. Auch Gebäude, die nicht mehr als zwei Wohnungen haben und wo eine der beiden Wohnungen vom Eigentümer selbst bewohnt wird sind nicht betroffen. Wechselt hingegen der Eigentümer, besteht die Dämmpflicht.

Und die Kosten?
Bei nicht genutztem Dachraum ist eine nicht begehbare Geschossdeckendämmung die günstigste Maßnahme. Selbst bei als Abstellraum genutzten Dachböden bewegen sich die Kosten einer begehbaren Geschossdeckendämmung im Rahmen.

Wichtig!
Planen Sie eventuell das Dachgeschoss einmal auszubauen? Hier sollte statt der Geschossdeckendämmung gleich eine Dachdämmung ausgeführt werden. So sparen Sie die Kosten der Geschossdeckendämmung und deren späteren Rückbau (Abriss) ein.

Die Dämmpflicht besteht seit Januar 2016.
Mehr zum Thema: Gesetzliche Vorgaben von EnEV / GEG für die Dachdämmung – ENERGIE-FACHBERATER

Wer in Deutschland ein altes Haus sanieren möchte, kann dafür Fördermittel vom Staat in Anspruch nehmen. Sprechen Sie uns gerne an!